§ 19 ZAPO-F I

Jahresfortgangsnoten und Jahreszeugnis

(1) 1Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung, werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 17 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG festgesetzt. 2In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die schulpraktischen Leistungen gewertet.

(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres, das nicht mit einer Abschlussprüfung endet, wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt.

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