§ 25 ZAPO-F I
Durchführung schriftlicher Prüfungen
(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.
(2) Die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und deren Bewertung erfolgt unter Beachtung der Pseudonymisierung.
(3) 1Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen mindestens zwei Lehrkräfte. 2Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 3Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. 4Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen. 5Die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken.
(4) 1Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbstständig bewertet. 2Die zweitprüfenden Personen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben.
(5) 1Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG auf einem gesonderten Blatt. 2Sie soll die Begründung der erteilten Note unter Hervorhebung der Vorzüge und Mängel der Arbeit ausweisen. 3Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. 4Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfenden.
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