§ 24 ZAPO-F I
Prüfungsausschuss und -kommissionen
(1) An jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) 1Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung, der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben, an. 3Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. 4Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Prüfungsausschuss
- 1.
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entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
- 2.
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entscheidet über die konkrete Ausgestaltung der Prüfung in den jeweiligen Prüfungsfächern, die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
- 3.
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entscheidet auf Grundlage eines fachärztlichen Zeugnisses über Anträge auf Nachteilsausgleich entsprechend § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen,
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bestimmt die Prüfer und Prüferinnen und die Prüfungskommissionen für die Prüfungen,
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entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. 2Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses. 4Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) 1Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. 2Abs. 4 gilt entsprechend.
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