§ 29 ZAPO-F I

Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1) 1Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG fest. 2Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.

(2) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach

1.
eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder
2.
die Prüfungsnote „ungenügend“

erzielt hat.

(3) 1Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 2Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(4) 1Nach Abschluss der Prüfungen können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsaufgaben einschließlich Bemerkungen der prüfenden Personen verlangen. 2Dies ist bis spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Leitung der Abteilung zu beantragen. 3Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme.

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