§ 30 ZAPO-F I

Wiederholung der Prüfung

1Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann an einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal teilnehmen. 2 § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. 4Für die Wiederholung ist die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr nicht erforderlich. 5In diesem Fall werden zur Bildung der Gesamtnoten die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. 6Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei erneuter Ausbildungsteilnahme spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der fachlichen Abschlussprüfung, im Übrigen bis spätestens 1. Februar des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen.

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