§ 33 ZAPO-F I

Werken, Kunst, Informationstechnik, Ernährung und Gestaltung

1In den Prüfungsfächern Werken, Kunst, Informationstechnik, Ernährung und Gestaltung werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2In jedem Prüfungsfach beträgt die Arbeitszeit für schriftliche und praktische Prüfungsteile insgesamt 360 Minuten. 3Die konkrete Ausgestaltung wird den Studierenden rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekannt gegeben.

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