§ 34 ZAPO-F I

Sport

(1) 1Voraussetzung für die Teilnahme an der fachlichen Abschlussprüfung im Fach Sport sind der Nachweis

1.

des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,

2.

eines Sportvereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,

3.

der erfolgreichen Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Wintersport – Ski alpin“.

 2Die Teilnahme kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sein können. 3Im Fall von Satz 2 wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn alle Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(2) 1 § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die praktischen Prüfungsteile mit Teilprüfungen des sportlichen Leistungsvermögens und der Methodik der Vermittlung durch ein Prüfungsgespräch auf die Sportarten Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen erstrecken. 2In geeigneten Fällen können die praktischen Prüfungsteile im Fach Sport unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

(3) In den Sportarten Gymnastik und Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, in den Sportspielen Basketball, Handball, Fußball, Volleyball sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 19 Abs. 1 als Gesamtnote nach § 29 Abs. 1 und 2.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.