§ 38 ZAPO-F I

Zulassung zur Prüfung

(1) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt jeweils eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ voraus für

1.

die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,

2.

die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.

 2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3§ 40 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer von der Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit der Schulleitung bestimmten Praktikumsschule zu erbringen. 2Vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde, abzugeben. 3Wird die schriftliche Ausarbeitung aus einem von dem Studierenden oder der Studierenden zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, findet die schulpraktische Leistung nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. 4Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und

1.

an Grund- und Mittelschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts,

2.

an Realschulen von der Schulleitung oder einer von dieser benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts

mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet. 5Bei abweichender Bewertung einigen sich die beiden Lehrkräfte auf eine Note.

(3) 1Über den Zeitpunkt der Zulassungskonferenz des Prüfungsausschusses sind die Studierenden mindestens eine Woche vorher zu unterrichten. 2Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 3Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich gegen Aushändigungsnachweis mitzuteilen.

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