§ 39 ZAPO-F I

Prüfungsteile

(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:

1.

Pädagogik,

2.

Psychologie,

3.

Schulpädagogik.

 2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der APO entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle eines Stichentscheids § 25 Abs. 5 Satz 4 zur Anwendung kommt.

(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in den Fächerverbindungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, in den Fächerverbindungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 in jedem Prüfungsfach 30 Minuten. 5Geringfügige Abweichungen sind dabei zulässig. 6In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 7Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 8Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 9Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 10Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 11Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.

(4) Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend.

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