§ 19 ZAPO-F II

Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz

(1) 1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiter Gutachten, in denen

1.

die Unterrichtskompetenz,

2.

die erzieherische Kompetenz und

3.

die Handlungs- und Sachkompetenz

eines jeden Bewerbers unter Verwendung der Notenstufen des § 5 Abs. 1 bewertet werden. 2In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten (z.B. Projekte, Schülerausstellungen, Mitwirkung bei Schullandheimaufenthalten) einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. 3Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist die Mitwirkung bei Prozessen der Inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen. 4Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Leiter der Einsatzschulen teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrer den Seminarleitern schriftlich mit, die sie bei der Abfassung der Gutachten berücksichtigen.

(3) 1Aus den nach Absatz 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gebildet. 2Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.