§ 20 ZAPO-F II
Bildung der Gesamtprüfungsnote
1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtprüfungsnote zusammengefaßt. 2Diese wird gebildet aus
- 1.
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der Note der schriftlichen Hausarbeit,
- 2.
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der Note der schriftlichen Prüfung,
- 3.
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der Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben,
- 4.
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der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen,
- 5.
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der nach § 19 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
3Dabei werden die Note der schriftlichen Hausarbeit einfach, die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben fünffach, die nach § 19 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach und die Noten für die übrigen Leistungen je zweifach gewichtet; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist dreizehn. 4Im Fall des § 7 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.
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