§ 21 ZAPO-F II
Nichtbestehen der Prüfung
(1) 1Die Zweite Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
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die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist,
- 2.
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die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben schlechter als „ausreichend“ ist,
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die Durchschnittsnote aus den Noten der schriftlichen Hausarbeit, der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist oder
- 4.
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die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.
(2) Prüfungsteilnehmer, bei denen feststeht, daß die Zweite Lehramtsprüfung nicht bestanden ist, sind von weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen.
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