§ 10 ZAPO-J

Vorgesetzte

(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.

(2) Vorgesetzte sind:

1.

während der berufspraktischen Ausbildung

a)

die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,

b)

die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,

c)

die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und

d)

für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,

2.

während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.

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