§ 10 ZAPO-J
Vorgesetzte
(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.
(2) Vorgesetzte sind:
- 1.
-
während der berufspraktischen Ausbildung
- a)
-
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,
- b)
-
die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,
- c)
-
die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und
- d)
-
für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,
- 2.
-
während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.
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