§ 11 ZAPO-J
Tätigkeitskataloge
1Die Einstellungsbehörde erstellt für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge. 2In diesen sind die wesentlichen Tätigkeiten aufgeführt, mit denen sich die Nachwuchskräfte während ihrer praktischen Ausbildung vertraut machen müssen. 3Die Nachwuchskräfte vermerken, mit welchen Arbeiten sie sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten beschäftigt haben.
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