§ 13 ZAPO-J

Ausbildungszeugnisse, Bestehen der Ausbildungsabschnitte

(1) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtungen erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Nachwuchskräfte gewürdigt werden. 2Sie berücksichtigen dabei die Äußerungen der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Gesamtnote nach § 4 Abs. 2. 4Für die berufspraktischen Abschnitte und für Lehrgänge, die lediglich einführenden oder wiederholenden Charakter haben, muss ein Zeugnis nicht erstellt werden.

(2) 1Wer für einen Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhalten hat, hat den Ausbildungsabschnitt nicht bestanden. 2Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte, für die ein Zeugnis erstellt wird, sind auch dann nicht bestanden, wenn in mehr als der Hälfte der Klausuren eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde; Doppelklausuren werden zweifach gewertet.

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