§ 14 ZAPO-J

Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Ergänzungsvorbereitungsdienst und Ergänzungsausbildung

(1) 1Nachwuchskräfte können auf Antrag einmal in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden, wenn sie einen Ausbildungsabschnitt gemäß § 13 Abs. 2 nicht bestanden haben. 2Entsprechendes gilt für Nachwuchskräfte, die die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst oder den Rechtspflegerdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst) oder die Gerichtsvollzieherprüfung (Ergänzungsausbildung) gemäß § 44 Abs. 1 wiederholen. 3Die Einstellungsbehörde regelt den weiteren Fortgang der Ausbildung.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts oder der Prüfung bei der Einstellungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet wurde.

(3) Die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang setzt voraus, dass auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert bzw. die Wiederholungsprüfung bestanden wird.

(4) 1Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 1 abgelehnt wird oder wegen Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 nicht mehr gestellt werden kann, werden die betreffenden Nachwuchskräfte entlassen. 2Nachwuchskräften in der Ausbildungsqualifizierung und der Fachausbildung für Gerichtsvollzieher werden abweichend von Satz 1 wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes übertragen.

(5) Können Nachwuchskräfte in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

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