§ 15 ZAPO-J
Aufnahme in die Ausbildung
1In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer
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die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllt,
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die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgeschriebene Vorbildung nachweist,
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die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
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die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.
2Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nr. 4 ist in der Regel durch Ablegen einer Sportprüfung nachzuweisen. 3Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer. 4Das Staatsministerium regelt das Verfahren und benennt die Prüfer.
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