§ 18 ZAPO-J

Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten.

(2) Ziel der fachtheoretischen Ausbildung ist die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und des Verständnisses für Methodik und Zusammenhänge.

(3) Die praktische Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung ihrer wesentlichen Aufgabenbereiche vertraut zu machen.

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