§ 19 ZAPO-J
Zulassung zur Fachausbildung
(1) Zur Fachausbildung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
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die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden haben,
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nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sind,
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die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und
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in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
(2) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur Ausbildung zugelassen werden.
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