§ 20 ZAPO-J
Zulassung anderer Bewerber
Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 können ausnahmsweise auch andere Bewerberinnen und Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, soweit
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ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung anderer Bewerberinnen und Bewerber besteht und
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diese die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 erfolgreich abgeschlossen sowie die abschließende mündliche Prüfung bestanden haben.
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