§ 21 ZAPO-J

Vorbereitende Ausbildung

(1) 1Die vorbereitende Ausbildung dauert mindestens fünf und höchstens sechs Monate. 2Sie endet mit einer mündlichen Prüfung.

(2) Zur vorbereitenden Ausbildung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.

die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen,

2.

die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen und

3.

sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt haben.

(3) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden.

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