(1) Der Prüfungsausschuss nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7 APO wahr.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO wahr. 2Es ist befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlichen Anordnungen zu treffen.