§ 30 ZAPO-J

Örtliche Prüfungsleitung

(1) 1Die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungseinrichtungen sorgen als örtliche Prüfungsleitung für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung, insbesondere für die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen, und stellen nach Abschluss der Bewertung die Namen der Verfasserinnen und Verfasser der Prüfungsarbeiten fest. 2Das Landesjustizprüfungsamt kann der örtlichen Prüfungsleitung für die mündliche Prüfung die Bestimmung der Termine, die Ladung der Prüflinge und die Bildung der Prüfungskommissionen übertragen.

(2) 1Am Sitz der Oberlandesgerichte werden örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter bestellt, die die in § 31 Abs. 2 bestimmte Qualifikation aufweisen müssen. 2Diese geben den Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 bekannt. 3Soweit die Prüfung an den Oberlandesgerichten abgenommen wird, werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen.

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