§ 31 ZAPO-J
Prüfer
(1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden
- 1.
-
Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
-
Bedienstete mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
- 3.
-
für die Justizfachwirteprüfung Bedienstete, die berechtigt sind, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen,
- 4.
-
für die Gerichtsvollzieherprüfung und die mündliche Prüfung für andere Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Aufgaben und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
(4) 1Für Prüferinnen und Prüfer gilt § 7 APO. 2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.