§ 34 ZAPO-J

Zulassung zur Prüfung

(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Bewerber von der Einstellungsbehörde zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass Prüflinge dauerhaft prüfungsunfähig sind.

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