§ 33 ZAPO-J

Allgemeines

(1) 1Die Prüfungen sind Verständnisprüfungen und erstrecken sich auf das geltende Recht in den Prüfungsgebieten mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. 2Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsgebieten zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

(2) 1Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie werden an den Ausbildungseinrichtungen oder am Sitz der Oberlandesgerichte abgenommen. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von Satz 2 abweichende Prüfungsorte bestimmen. 4Hierbei ist auch zu bestimmen, ob die in § 30 Abs. 1 genannten Aufgaben in diesem Fall von den Leiterinnen oder Leitern der Ausbildungseinrichtungen oder von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen werden.

(3) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. 2Sie sind an den Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. 3Soweit Aufgaben mit der automatisierten Datenverarbeitung zu bearbeiten sind, können diese auch zeitlich versetzt gestellt werden.

(4) 1Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 2Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

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