§ 47 ZAPO-J
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 46 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
- 1.
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staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
- 2.
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Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
- 3.
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Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Protokollführung und Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
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einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
- 2.
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einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
- 3.
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einer oder einem Bediensteten, die oder der berechtigt ist, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen.
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