§ 48 ZAPO-J
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern:
- 1.
-
dem vorsitzenden Mitglied,
- 2.
-
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt,
- 3.
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einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
- 4.
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je einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten gemäß Nr. 2 oder Nr. 3 auf Vorschlag der Landesjustizprüfungsämter der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
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