§ 49 ZAPO-J

Abschluss der vorbereitenden Ausbildung für andere Bewerber gemäß

(1) 1In der mündlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach der Persönlichkeit, dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. 2Die § 37 Abs. 2 bis 4, §§ 38, 39 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten mit folgenden Schwerpunkten:

1.

staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich Vollstreckungswesen,

2.

Grundzüge des Zivilrechts,

3.

Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.

einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,

2.

einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3.

einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.

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