§ 50 ZAPO-J
Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben fünf Stunden (Doppelaufgabe).
(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
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Zivil- und Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts,
- 2.
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Grundzüge des Strafrechts einschließlich Strafprozessrecht.
2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht sowie zu Fragen der Arbeitsorganisation und der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen.
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