§ 51 ZAPO-J

Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1.

staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,

2.

Zivilrecht,

3.

Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.

einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,

2.

einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3.

einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.

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