§ 51 ZAPO-J
Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
- 1.
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staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,
- 2.
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Zivilrecht,
- 3.
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Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
- 1.
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einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
- 2.
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einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
- 3.
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einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.
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