§ 52 ZAPO-J

Beförderung

Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin in der Besoldungsgruppe A 10 gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.