§ 53 ZAPO-J
Schriftliche Rechtspflegerprüfung
(1) 1Die schriftliche Rechtspflegerprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufgaben. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
- 1.
-
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
- 2.
-
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
- 3.
-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum einschlägigen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht und Kostenrecht aufweisen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.