§ 53 ZAPO-J

Schriftliche Rechtspflegerprüfung

(1) 1Die schriftliche Rechtspflegerprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufgaben. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.

(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.

Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.

Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

3.

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum einschlägigen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht und Kostenrecht aufweisen.

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