§ 54 ZAPO-J

Mündliche Rechtspflegerprüfung

(1) 1Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1.

Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.

Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,

3.

Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.

einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie

2.

zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.

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