§ 54 ZAPO-J
Mündliche Rechtspflegerprüfung
(1) 1Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
- 1.
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Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
- 2.
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Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,
- 3.
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Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
- 1.
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einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie
- 2.
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zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.
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