§ 55 ZAPO-J

Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales abweichend von § 3 Abs. 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Landesarbeitsgerichts. 2Bei ihr oder ihm ist der Antrag nach § 14 Abs. 2 zu stellen. 3§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einstellungsbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts tritt, dem die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen ist.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Qualifikationsebene in der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Rechtspflegerdienst.

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