§ 5 ZAPO-J

Ausbildung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst, die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst, die Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst sowie die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 bestehen jeweils aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten. 2Der Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst besteht aus einem dualen Studium und umfasst berufspraktische (Fachpraktikum) sowie fachtheoretische Studienabschnitte (Fachstudium). 3Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzen den Einblick in den Arbeits- und Geschäftsablauf bei den Ausbildungsbehörden.

(2) Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen Fachkompetenzen und berufspraktischen Fähigkeiten für die Erfüllung der späteren dienstlichen Aufgaben sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortungsvolles berufliches Handeln.

(3) 1Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der den Nachwuchskräften zu übertragenden Aufgaben. 2Im Vorbereitungsdienst und in der Fachausbildung dürfen sie zur Vertretung und Aushilfe nur herangezogen werden, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.

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