§ 57 ZAPO-J
Auswahl
(1) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach einer Rangliste, die sich aus auf eine Dezimalstelle zu errechnenden Durchschnittsnoten ergibt. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bei der Bewerbung den nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder § 25 Satz 1 Nr. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, die Noten aus dem letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis heranzuziehen. 3Soweit in den Zeugnissen Punkte ausgewiesen sind, sind sie zur Berechnung der Durchschnittsnote in ganze Noten umzurechnen.
(2) Bei Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst wird die Durchschnittsnote aus der Note des Fachs Deutsch und der Note eines von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fachs Mathematik oder Rechnungswesen gebildet.
(3) Bei Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst wird die Durchschnittsnote aus den Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie der Note einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählenden Fremdsprache gebildet.
(4) Bewerbungen, die in den gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 maßgeblichen Fächern nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(5) Verbleibt innerhalb der Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die Zahl der im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis von zur ergänzenden Auswahl geführten Bewerbungsgesprächen.
(6) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
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