§ 25 ZAPO-J

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

1In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer

1.

die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes besitzt,

2.

die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und

3.

am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung oder am Zweite-Chance-Verfahren nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 9 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.

 2§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG bleibt unberührt.

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