§ 13 ZAPO Tele
Fächer der schriftlichen Prüfung
(1) In allen Ausbildungsrichtungen werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.
(2) Schriftlich geprüft werden ferner
- 1.
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in der Ausbildungsrichtung Technik das Fach Physik,
- 2.
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in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft das Fach Wirtschaftslehre und
- 3.
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in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen das Fach Psychologie.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(4) Die Aufgaben stellt das Staatsministerium.
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