§ 14 ZAPO Tele

Mündliche Prüfung

(1) 1Eine freiwillige mündliche Prüfung findet statt, wenn sich die Lehrgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um eine Stufe oder drei Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre. 2Wenn der Leistungsstand in einem Fach der schriftlichen Prüfung nach Auffassung des Prüfungsausschusses ungeklärt ist, muss eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.

(2) 1Soweit eine Berechtigung oder Verpflichtung zur mündlichen Prüfung besteht, ist der Teilnehmer in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. 2Die Meldung zur freiwilligen mündlichen Prüfung muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie soll in der Regel 20 Minuten dauern. 3§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 8 Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.

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