§ 16 ZAPO Tele

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1In den Fächern der schriftlichen Prüfung ergibt sich die Zeugnisnote aus der Lehrgangsnote und der Note der schriftlichen Prüfung, die in der Regel gleiches Gewicht haben. 2Bei einem Durchschnitt von n,50 gibt in der Regel die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. 3Hat außerdem eine mündliche Prüfung stattgefunden, ergibt sich die Zeugnisnote aus der Lehrgangsnote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, denen in der Regel gleiches Gewicht zukommt.

(2) In den übrigen Fächern ist die Lehrgangsnote die Zeugnisnote.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Zeugnisnoten über das Bestehen der Abschlussprüfung.

(4) Die Prüfung ist noch bestanden, wenn höchstens in einem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 oder in zwei Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 vorliegt und Notenausgleich gewährt wird.

(5) 1Notenausgleich erhält wer

1.
die Zeugnisnote 1 in einem Pflichtfach oder
2.
die Zeugnisnote 2 in zwei Pflichtfächern oder
3.
die Zeugnisnote 3 in drei Fächern

der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Dabei kann die Zeugnisnote 6 in einem oder die Zeugnisnote 5 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nur durch andere Fächer der schriftlichen Prüfung ausgeglichen werden; bezieht sich von zwei Zeugnisnoten 5 nur eine Note auf ein Fach der schriftlichen Prüfung, muss wenigstens eine der zum Ausgleich herangezogenen Noten auf ein Fach der schriftlichen Prüfung entfallen.

(6) Bei Zeugnisnote 6 im Fach Deutsch ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.

(7) Ist die Teilnahme am Telekolleg auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beschränkt worden (§ 4 Abs. 3), so ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Zeugnisnote 4 erzielt wurde.

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