§ 4 ZAPO Tele

Pflichtfächer

(1) 1Pflichtfächer sind in allen Ausbildungsrichtungen

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Mathematik,

4.

Physik,

5.

Geschichte und

6.

Politik und Gesellschaft.

 2Für das Pflichtfach Englisch gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FOBOSO entsprechend.

(2) Zusätzliche Pflichtfächer sind

1.

in der Ausbildungsrichtung Technik die Fächer Chemie und Technologie/Informatik,

2.

in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik sowie

3.

in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie.

(3) 1Bei Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen beruflichen Fortbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränkt der Kolleggruppenleiter auf schriftlichen Antrag die Teilnahme am Kollegtag und an den Prüfungen auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Eine Rückkehr zur Teilnahme an allen Pflichtfächern ist ausgeschlossen.

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