§ 6 ZAPO Tele

Arten der Prüfungen

(1) Die Teilnehmer des Telekollegs weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Abschlussprüfung nach.

(2) Die Abschlussprüfung findet nach Ende des jeweiligen Abschlussprüfungsfachs gemäß § 13 statt.

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