§ 3 ZLV

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Lernmittel im Sinn der §§ 1 und 2 werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) auf Antrag in seinem Geschäftsbereich zum Gebrauch in den Schulen nur zugelassen, wenn sie

1.

nicht in Widerspruch zu geltendem Recht stehen,

2.

die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,

3.

den Anforderungen entsprechen, die nach pädagogischen Erkenntnissen, insbesondere nach methodischen und didaktischen Grundsätzen sowie nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffs für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe angemessen sind,

4.

im Fach Religionslehre von der betreffenden Religionsgemeinschaft als mit ihren Glaubensgrundsätzen vereinbar erklärt worden sind,

5.

keine für den Unterricht nicht erforderliche Werbung enthalten und

6.

keine mehrgeschlechtlichen Schreibweisen durch Wortbinnenzeichen wie Genderstern, Doppelpunkt, Gender-Gap oder Mediopunkt enthalten.

(2) Lernmittel, die der Begleitung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars und des Projektseminars zur Studien- und Berufsorientierung in der Oberstufe des Gymnasiums dienen, werden zugelassen, wenn sie die in Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen.

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