§ 3 ZLV
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Lernmittel im Sinn der §§ 1 und 2 werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) auf Antrag in seinem Geschäftsbereich zum Gebrauch in den Schulen nur zugelassen, wenn sie
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nicht in Widerspruch zu geltendem Recht stehen,
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die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,
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den Anforderungen entsprechen, die nach pädagogischen Erkenntnissen, insbesondere nach methodischen und didaktischen Grundsätzen sowie nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffs für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe angemessen sind,
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im Fach Religionslehre von der betreffenden Religionsgemeinschaft als mit ihren Glaubensgrundsätzen vereinbar erklärt worden sind,
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keine für den Unterricht nicht erforderliche Werbung enthalten und
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keine mehrgeschlechtlichen Schreibweisen durch Wortbinnenzeichen wie Genderstern, Doppelpunkt, Gender-Gap oder Mediopunkt enthalten.
(2) Lernmittel, die der Begleitung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars und des Projektseminars zur Studien- und Berufsorientierung in der Oberstufe des Gymnasiums dienen, werden zugelassen, wenn sie die in Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen.
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