§ 4 ZLV

Zulassungsantrag

(1) 1Antragsberechtigt ist der Verlag des Lernmittels. 2Für Lernmittel, die im Fach Religionslehre zugelassen werden sollen, kann auch die betreffende Religionsgemeinschaft den Antrag stellen.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. 2Er muss das zuzulassende Lernmittel bezeichnen und bestimmen, für welche Schulart, Jahrgangsstufe und für welches Unterrichtsfach die Zulassung beantragt wird.

(3) 1Dem Antrag sind für jede Schulart, für welche die Zulassung beantragt wird, jeweils zwei Prüfstücke beizufügen. 2Prüfstücke sind bei gedruckten Lernmitteln ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Lernmittels oder ein vollständiges und geheftetes Manuskript in Farbdruck, sofern das Lernmittel in Farbdruck erscheinen soll. 3Bei digitalen Lernmitteln, die über das Internet zugänglich sind, muss der Antrag die notwendigen Zugangsdaten enthalten. 4Bei anderen digitalen Lernmitteln sind zwei Datenträger beizufügen.

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