§ 5 ZLV

Prüfungsverfahren

(1) Die eingereichten Prüfstücke werden in der Regel von zwei Sachverständigen begutachtet, die vom Staatsministerium ausgewählt und bestellt werden.

(2) Lernmittel für das Fach Religionslehre werden vom Verlag der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Stellungnahme zugeleitet, wenn diese den Zulassungsantrag nicht selbst gestellt hat.

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