§ 7 ZLV

Belegstücke

1Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheids hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Staatsministerium Belegstücke in angeforderter Stückzahl zu überlassen. 2Bei digitalen Lernmitteln sind das Datenträger. 3Sie oder er hat gleichzeitig zu versichern, dass die Belegstücke mit den Prüfstücken, die Gegenstand des Zulassungsbescheids sind, inhaltlich übereinstimmen.

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