§ 8 ZLV
Öffentliche Bekanntgabe
(1) Die Zulassung eines Lernmittels im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird im Gesamtverzeichnis der Lernmittel auf dessen Internetseite mit dem Datum der Zulassung regelmäßig veröffentlicht.
(2) 1Als Veröffentlichung der Rücknahme und des Widerrufs einer Zulassung gilt, wenn ein Lernmittel in dem Gesamtverzeichnis der zugelassenen Lernmittel nicht mehr aufgeführt wird. 2Derartige Lernmittel dürfen übergangsweise weiterverwendet werden, soweit sie noch dem geltenden Lehrplan bzw. den allgemeinen Intentionen der Seminare entsprechen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.