§ 6 ZQualVBau
Standsicherheit
Im Fach Standsicherheit sollen die an der Prüfung Teilnehmenden nachweisen, daß sie Standsicherheitsnachweise für Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad führen können, insbesondere für
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statisch bestimmte ebene Tragwerke,
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statisch bestimmte oder einfache statisch unbestimmte Deckenkonstruktionen,
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Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden,
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Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.
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