§ 1 ZuSEVO
(1) 1Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden.
Fußnote(n):
- 2)
- BGBl. FN 367-1
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